1. a) Auf die Beschwerde 1 vom 13. Oktober 2020 wird nicht eingetreten. b) Die Beschwerde 2 vom 4. Juni 2021 wird abgewiesen. 2. a) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat betreffend die Beschwerde 1 gehen zulasten der Staatskasse. b) Die Kosten des Verfahrens vor dem Regierungsrat betreffend die Beschwerde 2, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 232.10, das heisst insgesamt Fr. 2'032.10, werden den Beschwerdeführenden A._____ und Mitbeteiligte (gemäss Anhang) unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.