2.4. Nachdem sich gemäss § 8 Abs. 1 Anwaltstarif die Entschädigung des Anwalts im Rechtsmittelverfahren je nach Aufwand auf 50–100 % des nach den Regeln für das vorinstanzliche Verfahren berechneten Betrags beläuft und sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2023 über weite Strecken deckt mit der Beschwerde an das DVI vom 11. Juli 2023, ist die Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Fr. 1'500.00 (inkl. MwSt.) festzusetzen. - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: