2.3. Im Administrativverfahren fand keine Verhandlung statt. Der Aufwand des Rechtsvertreters und die Komplexität der Materie sind als eher unterdurchschnittlich zu bezeichnen, ebenso die Bedeutung des Falles für den Beschwerdeführer, zumal kein vorsorglicher Führerausweisentzug im Streit liegt. Daher rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung im unteren Bereich des Rahmens von § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif anzusetzen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Parteientschädigung für die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) als angemessen.