Die Voraussetzungen für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sind somit nicht erfüllt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist folglich gutzuheissen, und der angefochtene Entscheid vom 29. August 2023 – und damit gleichzeitig die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juni 2023 – ist aufzuheben.