5. Zusammenfassend kamen aufgrund des Vorfalls vom 7. Dezember 2022 zwar gewisse Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers auf, allerdings sind diese aufgrund der Gesamtumstände (insb. isoliertes, nicht allzu schwerwiegendes Ereignis; unauffälliges Verhalten des Beschwerdeführers im Strassenverkehr während vieler Jahre) zu wenig deutlich, als dass sich die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung rechtfertigen würde. Es wäre zudem in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig, diese Massnahme aufgrund einer nicht allzu schwerwiegenden Verletzung der Auflage von 2014 im aktuellen Zeitpunkt anzuordnen.