Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung wäre vorliegend die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung gestützt auf eine Verletzung der im Jahr 2014 verfügten, für mindestens zwei Jahre geltenden, Auflage in zeitlicher Hinsicht nicht mehr mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu vereinbaren. Dafür spricht ferner die in Art. 23 Abs. 3 SVG erwähnte Geltungsdauer der Massnahmen von fünf Jahren, auch wenn die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass es eine Obliegenheit des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich aktiv um die Aufhebung der Massnahme zu bemühen. - 10 -