Nachdem der Beschwerdeführer während beinahe neun Jahren im Strassenverkehr nicht aufgefallen war, wurde bei ihm am 7. Dezember 2022 ein Atemalkoholwert von 28 mg/l und damit im knapp strafbaren Bereich festgestellt (vgl. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2023). Auch wenn dieser Vorfall nicht zu verharmlosen ist, erscheint es als isoliertes, nicht allzu schwerwiegendes Ereignis, das in Anbetracht der Gesamtumstände des vorliegenden Falles nicht geeignet ist, die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Frage zu stellen, zumal er sich – gemäss gegebener Aktenlage – seit dem Vorfall vom 7. Dezember 2022, d.h. seit mehr als eineinhalb Jahren