4.3. Wie eingangs erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer 2004, 2007 und 2014 der Führerausweis jeweils aufgrund Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen. Der psychiatrische Gutachter verneinte 2014 das Vorliegen einer Sucht bzw. Alkoholabhängigkeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises erfolgte insbesondere unter der Auflage einer Fahrabstinenz, mithin einer eher niederschwelligen Massnahme. So wurde vom Beschwerdeführer nicht etwa verlangt, dass er während Monaten oder gar Jahren eine Alkoholabstinenz nachzuweisen hätte. Zudem wäre nach Ablauf von -9-