4.2. Seit dem Vorfall vom 30. Januar 2014 hat sich der Beschwerdeführer soweit ersichtlich im Strassenverkehr nichts zuschulden kommen lassen bis zum Ereignis vom 7. Dezember 2022. Zudem ist bei gegebener Aktenlage davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem 7. Dezember 2022 im Strassenverkehr wieder wohl verhalten hat, was rechtsprechungsgemäss im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vorstehende Erw. 3.2).