Der Beschwerdeführer sei nicht genügend in der Lage, den Konsum von Alkohol und den Strassenverkehr trennen zu können. Die bagatellisierende Haltung seinen Delikten gegenüber weise auf ein mangelndes Problembewusstsein in dieser Frage hin. Der Beschwerdeführer sei fahrtauglich unter der Auflage von 0.0 Promille am Steuer. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Fahreignung bejaht werden könne, falls eine Verletzung der Auflage eintrete, beantwortete der Gutachter wie folgt: Diesfalls empfehle er, den Führerausweis sofort zu entziehen und eine erneute verkehrspsychiatrische Begutachtung anzuordnen (Akten Strassenverkehrsamt, act. 31 f.).