Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2021 18. August 2022, Erw. 3.3 und 1C_405/2022 -8- vom 5. Dezember 2022, Erw. 5.2, je mit Hinweisen). Wird ausnahmsweise auf den vorsorglichen Entzug verzichtet, ist für den Entscheid über die Begutachtung das nachmalige, namentlich automobilistische, Verhalten der betroffenen Person solange mit zu berücksichtigen, als eine vollständige Sachverhaltsprüfung vorzunehmen ist, also im Prinzip bis zu einem allfälligen verwaltungsgerichtlichen Entscheid (Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 3.3).