Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, so ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51] im Prinzip vorsorglich zu entziehen. Diesfalls steht die Fahreignung der betroffenen Person ernsthaft in Frage, weshalb es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten ist, ihr den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Von dieser Regel kann in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 1C_500/2021 18. August 2022, Erw.