3.2. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG in der Fassung vom 15. Juni 2012 wird namentlich einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, wer in angetrunkenem Zustand mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Gewichtspromille oder mehr oder mit einer Atemalkoholkonzentration von 0.8 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft ein Motorfahrzeug lenkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_500/2021 vom 18. August 2022, Erw. 3.2, mit Hinwiesen).