Es sei insbesondere fraglich, ob er den Alkoholkonsum und das Führen eines Motorfahrzeugs ausreichend zu trennen vermöge. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung sei daher sachlich gerechtfertigt und verhältnismässig. Nachdem zwischen der -7- Anordnung der Auflage und Feststellung der Auflagenverletzung mehr als achteinhalb Jahre vergangen seien, könne nicht vom Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr für den Strassenverkehr ausgegangen werden, welche gleichzeitig den vorsorglichen Entzug des Führerausweises bis zur Abklärung von Ausschlussgründen erfordern würde.