2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die mit Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 6. Juni 2023 angeordnete und mit Entscheid der Vorinstanz vom 29. August 2023 bestätigte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers. 2.2. Zur Begründung der Rechtmässigkeit der vom Strassenverkehrsamt angeordneten Massnahme hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zusammengefasst Folgendes fest: