1.2. Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich, wird dieser von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt vom Beschwerdeführer dem Grundsatz nach nicht bestritten. Allerdings ist nach dezidierter Auffassung des Beschwerdeführers von einem Atemalkoholwert von 0.24 mg/l auszugehen, da dieser Wert aus einer dritten Messung resultiert habe (Beschwerde, S. 10). Wie es sich damit verhält, kann unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen offen gelassen werden.