Werte und verzichtete auf die Durchführung einer Blutprobe oder einer Atemalkoholprobe mit einem Messgerät. Eine ca. 40 Minuten später zur Berechnung der Dauer des Fahrverbots vorgenommene Alkoholmessung ergab einen Wert von 24 mg/l. Der Beschwerdeführer gab an, am 6. Dezember 2022 zwischen 20.00 und 23.59 Uhr drei bis vier Gläser Bier getrunken zu haben. Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 23. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem (alkoholisiertem, 0.28 mg/l) Zustand zu einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt.