Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass die Auflage mit der Verfügung vom 12. Mai 2014 nur für eine angemessene Zeit angeordnet worden sei, geht fehl (Beschwerde, S. 9). So bezieht sich die Formulierung "angemessene Zeit" in der Verfügung offensichtlich nicht auf die Dauer der Geltung der Auflage, sondern darauf, dass der Beschwerdeführer eine angemessene Zeit vor, sowie während des Führens von Motorfahrzeugen 0.0 Promille Alkohol aufweisen musste. II. 1. 1.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/2):