Davon ist auch nicht etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes abzuweichen; der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb sein Vertrauen in die von ihm behauptete damalige telefonische Auskunft zu schützen wäre (Beschwerde, S. 9; vgl. zum Vertrauensschutz etwa: Urteil des Bundesgerichts 1C_78/2023 vom 30. Oktober 2023, Erw. 4.2, mit Hinweisen).