In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 14. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für vier Monate entzogen werde. Es handelte sich bei den beiden Entscheiden entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keineswegs um eine "Zwischen-" und um eine "Schlussverfügung", sondern um in voneinander unabhängigen Verfahren ergangene Verfügungen mit unterschiedlichem Inhalt und jeweils eigener Rechtsmittelbelehrung. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und sind daher nicht mehr zu überprüfen. Davon ist auch nicht etwa aus Gründen des Vertrauensschutzes abzuweichen;