Mit dieser Auffassung wird in der Beschwerdeschrift Folgendes verkannt: In der Verfügung vom 12. Mai 2014 wurde zum einen die Auflage der Einhaltung von 0.0 Promille angeordnet, zum anderen aber explizit darauf hingewiesen, dass über eine "erzieherische Massnahme" für den Vorfall vom 30. Januar 2014 in einem separaten Verfahren entschieden werde. In der Folge erliess das Strassenverkehrsamt die Verfügung vom 14. August 2014, wonach dem Beschwerdeführer der Führerausweis für vier Monate entzogen werde.