4. Ist der (vorsorgliche) Entzug eines Führerausweises umstritten, steht dem Verwaltungsgericht die Befugnis zur vollumfänglichen Überprüfung mit Einschluss der Ermessenskontrolle zu (§ 55 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c VRPG). Da auch die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung (bloss) einen Schritt im Verfahren betreffend Entzug bzw. Wiedererteilung von Lernfahr- oder Führerausweisen darstellt, erstreckt sich diese Befugnis auch auf Fragen im Zusammenhang mit der Anordnung einer Fahreignungsabklärung.