2. Angefochten ist ein Entscheid über die Anordnung einer Fahreignungsbegutachtung, wobei dieser Entscheid das Verfahren nicht abschliesst. Damit handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Dieser ist rechtsprechungsgemäss selbständig anfechtbar (vgl. statt vieler: Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2023.212 vom 18. August 2023, Erw. I/2 mit Hinweis; BGE 147 II 44, Erw. 1.1 mit Hinweisen). 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, so dass auf die frist- und formgerecht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.