3. Mit Eingabe vom 22. November 2023 reichte das Strassenverkehrsamt den angeforderten Auszug aus dem Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) zu den Administrativmassnahmen ein, verzichtete auf die Erstattung einer Stellungnahme und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. -4- 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: