1. Es sei die Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 06.06.2023 […] sowie der Entscheid des DVI, GS, vom 29.08.2023 (in motivierter Fassung) […] vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei von der Erstellung einer verkehrsmedizinischen Begutachtung betr. Suchterkrankung i.S. des Beschwerdeführers abzusehen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 2. Am 14. November 2023 überwies das DVI aufforderungsgemäss die Akten und beantragte unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.