2. […] 3. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.− sowie den Kanzleikosten und den Auslagen von Fr. 147.40, zusammen Fr. 1'147.40 zu bezahlen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. C. 1. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 liess A._____ gegen den ihm am 23. September 2023 zugestellten, vollständig begründeten Entscheid des DVI Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgende Anträge stellen: