2. Nachdem bei A._____ bei einer Alkoholmessung anlässlich einer stehenden Verkehrskontrolle vom 7. Dezember 2022 ein Wert von 0.28 mg/l festgestellt worden war, ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (nachfolgend: Strassenverkehrsamt) ihm gegenüber mit Verfügung vom 6. Juni 2023 gestützt auf Art. 14 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) eine verkehrsmedizinische Begutachtung hinsichtlich Suchterkrankung an. Auf einen vorsorglichen Sicherungsentzug des Führerausweises wurde verzichtet, da sich dieser insgesamt als unverhältnismässig erweise.