3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 362.00, gesamthaft Fr. 2'862.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 26 - 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 5. Zustellung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2025 an die Anwaltskommission zur Kenntnisnahme. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Anwaltskommission Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten