Der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung mit Beweisverfahren (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Januar 2024, Antrag 2) sowie der Beweisantrag in der Eingabe vom 21. Februar 2024 (Antrag 3) werden abgewiesen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt, so dass keine zusätzlichen Beweise zu erheben sind. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).