5.4. Auf die von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Verletzung der Wirtschaftsfreiheit durch "ein unverhältnismässiges Vorgehen" der Vorin- - 25 - stanz (vgl. Eingabe vom 9. März 2024, S. 6) kann mangels Begründung nicht eingegangen werden, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführerin die freie Wahl und Ausübung ihres Berufs, der freie Marktzugang wie auch die Vertragsfreiheit nach wie vor zustehen, weshalb nicht nachvollziehbar ist, inwiefern ihre Wirtschaftsfreiheit durch das zulässige Vorgehen der Vorinstanz überhaupt tangiert sein könnte. 6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.