Zu ihren Gunsten berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin bisher keinen Eintrag in der Disziplinarkontrolle hat. Insgesamt lässt sich darauf schliessen, dass die Vorinstanz bei der Aussprache eines Verweises gegenüber der Beschwerdeführerin den ihr zustehenden Ermessensspielraum pflichtgemäss ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten hat. Eine blosse Verwarnung würde demgegenüber der Schwere der begangenen Verletzung der Berufsregeln nicht gerecht.