entgegen der vom Obergericht ausdrücklich festgehaltenen Interessen ihrer Mutter beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der Nichtigkeit der Beistandschaft und des Inventars. Mit diesem Verhalten hat die Beschwerdeführerin die ihr kraft öffentlichen Rechts auferlegte, besondere Treuepflicht in schwerwiegender Weise verletzt. Zu ihren Gunsten berücksichtigte die Vorinstanz zu Recht, dass die Beschwerdeführerin bisher keinen Eintrag in der Disziplinarkontrolle hat.