5.3. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Berufsregelverletzung und das Verschulden der Beschwerdeführerin als schwer qualifizierte. Sie begründete sachlich und nachvollziehbar, weshalb vorliegend eine Disziplinierung der Beschwerdeführerin mit einem Verweis gerechtfertigt ist (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3). Diesen Ausführungen kann gefolgt werden.