O., N. 30 zu Art. 17 BGFA). Mit dem Verweis wird das pflichtwidrige Verhalten ausdrücklich gerügt, was die Missbilligung stärker ausdrückt als die Verwarnung. Der Verweis kommt unter anderem bei leichteren Pflichtverletzungen und Fällen infrage, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden (FELLMANN, a.a.O., N. 728; POLEDNA, a.a.O., N. 32 zu Art. 17 BGFA).