5.2. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Die Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft und der Schutz des rechtsuchenden Publikums stellen ein öffentliches Interesse dar, welches eine Disziplinierung des Beschwerdeführers verlangt. Bei Sanktionen muss in erster Linie die Relation zwischen der Massnahme und dem Zweck der Disziplinierung beachtet werden. Die Disziplinierung hat sich zwingend an den Umständen des Einzelfalls auszurichten. Es sind - 24 -