5. 5.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung des Gesetzes, insbesondere der Berufspflichten (Art. 12 BGFA), eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) anordnen.