4.4. Zusammenfassend verfangen die weitschweifigen und oft an der Sache vorbei zielenden Einwände der Beschwerdeführerin nicht. Sie verkennt namentlich, dass es vorliegend nicht um eine Überprüfung von rechtskräftigen erwachsenenschutzrechtlichen Entscheiden geht und dass ihre subjektive Überzeugung, stets im Interesse ihrer Mutter gehandelt zu haben, nichts an der nach objektiven Massstäben festgestellten Interessenkollision zu ändern vermag. Die Anwaltskommission hat zu Recht auf eine Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. c BGFA) erkannt, ohne dabei insbesondere den Untersuchungsgrundsatz, Art. 8 ZGB sowie den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) zu verletzen.