Zu Recht stellte die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts auf diese Entscheide ab. Bei dieser Ausgangslage kann von einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und einer Verletzung von Art. 8 ZGB keine Rede sein. Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz pauschal eine Verletzung des Grundsat- - 23 - zes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) vor. Mangels Begründung erübrigt es sich, auf die betreffende Rüge einzugehen; im Übrigen ergeben sich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Bestimmung.