4.3. Gänzlich unbegründet ist der Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung und einer Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass der massgebliche Sachverhalt, welchen die Vorinstanz nach § 13 Abs. 1 EG BGFA von Amtes wegen festzustellen hatte, insbesondere aus den rechtskräftigen Entscheiden des Obergerichts XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 sowie des Bezirksgerichts R._____, Familiengericht, DI.2023.59 vom 3. April 2023 hervorgeht. Zu Recht stellte die Vorinstanz bei der Ermittlung des Sachverhalts auf diese Entscheide ab.