Nicht näher einzugehen ist darauf, ob das Familiengericht R._____ in seinem Entscheid vom 3. April 2023 (DI.2023.59), Dispositiv-Ziffer 1, zu Recht feststellte, dass die von B._____ am 7. Februar 2023 ausgestellte Vollmacht ungültig war. Selbst wenn ein entsprechendes Feststellungsurteil unzulässig sein sollte, weil der entsprechenden Aussage nur der Charakter einer Begründung für Dispositiv-Ziffer 2 zukommt, ändert dies an der Berufsregelverletzung durch die Beschwerdeführerin nichts. Insgesamt vermögen die Argumentationen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe durch die angefochtene Anordnung insbesondere Art. 12 lit. c BGFA nicht korrekt angewandt, nicht zu überzeugen.