Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Weiteren irrelevant, dass keine Gerichtsbehörde in den jeweiligen Verfahren ein Vertretungsverbot ausgesprochen hatte (Beschwerde, S. 2); eine Verletzung der Berufsregel, Interessenkollisionen zu meiden (Art. 12 BGFA), setzt nicht voraus, dass vorgängig ein behördliches bzw. gerichtliches Verbot ergangen ist.