4.2.4. Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, der Vorwurf der Interessenkollision sei unklar und unzutreffend (Beschwerde, S. 1 f.); es kann vollumfänglich auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Die Gefahr eines Interessenskonflikts war umso grösser, als B._____ entsprechend dem Gutachten I._____ nur beschränkt urteilsfähig war; an dieser Einschätzung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin dem Gutachten keinen Glauben schenken will. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist im Weiteren irrelevant, dass keine Gerichtsbehörde in den jeweiligen Verfahren ein Vertretungsverbot ausgesprochen hatte (Beschwerde, S. 2);