Des Weiteren lag ein Ausschluss der anderen zwei Töchter von B._____ bzw. der beiden Schwestern der Beschwerdeführerin aus dem Erwachsenenschutzverfahren aktenkundig nicht im Interesse von B._____. Diese gab vielmehr am 20. Oktober 2021 anlässlich der Anhörung durch das Familiengericht mündlich ausdrücklich zu Protokoll, dass alle ihre Töchter an der Anhörung anwesend sein dürften und alle gleich viel zu sagen hätten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin geht aus dem Schreiben von B._____ vom 15. November 2021 nicht hervor, dass diese ihre beiden Töchter E._____ und H._____ aus dem Verfahren ausschliessen wollte (Replikbeilage 15).