__ entgegen der Gefährdungsmeldung vom 16. Dezember 2019 nicht CHF 10'000.00 schulde (Beschwerde, S. 3, 13). Trotz zahlreicher Eingaben, welche die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht zukommen liess, gab sie das behauptete E-Mail oder die behauptete Whats App-Nachricht von E._____ nicht zu den Akten. Die eingereichten Bankbelastungsanzeigen aus den Jahren 2000 bis 2005 enthalten keinerlei Betreff und weisen lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin B._____ in den Jahren 2000 bis 2005 Geld überwiesen hatte; sie belegen jedoch nicht, dass keine Schuld von CHF 10'000.00 gegenüber B._____ mehr bestehen würde.