Eine aufsichtsrechtlich relevante Interessenkollision bestand aktenkundig darin, dass B._____ als Betroffene mit der Beibehaltung der Beistandschaft einverstanden war und gegen die Beiständin keine Vorbehalte hatte, während die Beschwerdeführerin trotz dieser unmissverständlichen Meinungsäusserung von B._____ (mehrfach) die Nichtigkeit der Beistandschaft und die Nichtigkeit des durch die Beiständin aufgenommenen Inventars sowie die Rückabwicklung der Geschäftsbesorgungen der Beiständin forderte.