Selbst wenn dies tatsächlich der Fall wäre (was aber das Obergericht mit guten Gründen ausdrücklich verneint hat), vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin und ihre Mutter im erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren sich widersprechende Interessen verfolgten bzw. zumindest das entsprechende Konfliktpotenzial sehr gross war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist daher vorliegend nicht näher einzugehen.