4.2.3. Es besteht sodann kein Grund, wieso die Vorinstanz nicht auf die massgebenden Erwägungen im rechtskräftig gewordenen Entscheid des Obergerichts hätte abstellen dürfen. Gänzlich unerheblich für die vom Obergericht festgehaltenen divergierenden Interessen ist die regelmässig wiederkehrende Behauptung der Beschwerdeführerin, die seinerzeitige Errichtung einer Beistandschaft sei namentlich aufgrund des Motivs der Gefährdungsmeldung, aufgrund der mangelnden Anhörung von B._____ und ihrer Töchter sowie aufgrund einer ungültigen Zustellung nichtig gewesen. - 21 -