Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrer Mutter als deren Rechtsanwältin mandatieren liess, um die Nichtigkeit der Beistandschaft und des Inventars erneut (nunmehr im Namen ihrer Mutter) geltend zu machen. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch den Entscheid des Obergerichts vom 14. August 2023, XBE.2023.44, anfechten können, wurde ihr doch darin aufgrund ungültiger Bevollmächtigung ein erheblicher Teil der Verfahrenskosten auferlegt.