450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sei zu Unrecht nicht auf ihre Beschwerde eingetreten worden. Offensichtlich sah sie von einer Beschwerdeerhebung ab und akzeptierte damit, dass sie mangels Verfolgung der Interessen von B._____ im Erwachsenenschutzverfahren nicht als nahestehende Person von B._____ qualifiziert wurde. Dieser Eindruck wird dadurch bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge von ihrer Mutter als deren Rechtsanwältin mandatieren liess, um die Nichtigkeit der Beistandschaft und des Inventars erneut (nunmehr im Namen ihrer Mutter) geltend zu machen.