4.2.2. Vorab ist wesentlich, dass das Obergericht die divergierenden Interessen im Entscheid XBE.2022.19/29 vom 18. Oktober 2022 konkret aufgezeigt hat (S. 13 ff.). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft es nicht zu, dass sie nicht legitimiert gewesen wäre, diesen Entscheid beim Bundesgericht anzufechten, weil sich die angeblich "falsche" Definition der nahestehenden Person nicht im Dispositiv niedergeschlagen habe (Replik, Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin war ohne Weiteres berechtigt, den besagten Nichteintretensentscheid in eigenem Namen anzufechten und geltend zu machen, in Verletzung von Art. 450 Abs. 2 Ziff.